MGTex AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MGTex UG (haftungsbeschränkt), Blumenberger Str. 143-145, 41061 Mönchengladbach
Stand November 2024

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Erfasst werden von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch alle künftigen Geschäfte mit demselben Käufer, selbst wenn dann eine Einbeziehung nicht mehr ausdrücklich vereinbart wird.

§ 2 Angebote – Bestellungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(2) Bezeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte zu.

§ 3 Erfüllungsort – Lieferung – Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
(2) Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer.
(3) Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen
(4) Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern wir nicht einen Liefertermin gesondert schriftlich garantieren. Bei Bestellung mehrerer Positionen sind wir jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als eigenständiges Geschäft. Verzögerungen oder Mängel bei einer Teillieferung berechtigen den Käufer nicht, den gesamten Vertrag zu kündigen, sofern dies nicht die wesentliche Vertragserfüllung beeinträchtigt.
(5) Die von uns angegebenen Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung aller Vertragsbedingungen, insbesondere der technischen Details, nach Eingang der notwendigen Genehmigungen, Unterlagen und vereinbarten Anzahlungen. Nachträgliche Vertragsänderungen verlängern die Lieferzeiten. Liefertermine und Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft angezeigt haben.
Für Lieferungen an internationale Kunden gelten die Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW gemäß Incoterms). Jegliche Zölle, Steuern und sonstige Abgaben im Empfängerland trägt der Käufer.
(6) Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(7) Sofern sich eine Lieferung verzögert ist der Käufer erst dann berechtigt wegen der Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Lieferung gesetzt hat.

§4 Vertragsinhalt
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
(2) Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchsten 12 Monate betragen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung
(1) Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
(2) Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
(3) Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.

§ 6 Nachlieferungsfrist, Untergang
(1) Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt.
(2) Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware („Never-out-of-Stock“) beträgt die Nachlieferfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrige gelten die Bestimmungen zu Absatz 1.
(3) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit §8 Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet.
(4) Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Käufers (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, dem Käufer die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 3 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen steht uns das Recht zu, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Der Käufer hat die Lieferung bei Erhalt auf Vollzähligkeit und mögliche Transportschäden zu überprüfen und uns Fehlmengen und Transportschäden unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach Erhalt der Ware schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
(6) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Haus verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, sobald die Ware einem Transportunternehmen übergeben wurde, ferner sobald sich der Käufer im Schuldnerverzug befindet.

§ 7 Mängelrügen
(1) Offene Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Warenerhalt, dem Verkäufer schriftlich oder elektronisch mitzuteilen
(2) Nach jeglicher begonnenen Bearbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
(3) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs stellen keinen Sachmangel dar (insbesondere dann, wenn diese nicht außerhalb definierter DIN-Normen oder anderer, zugrundeliegender Textilstandards liegen). Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
Im Falle berechtigter Mängelrügen trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung der Ware. Die Rücksendung hat in der Originalverpackung oder einer gleichwertigen Verpackung zu erfolgen, um Transportschäden zu vermeiden.
(5) Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

§ 8 Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Ausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 gen. Fall vorliegt. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragstypisch und vorhersehbar sind insbesondere Schäden, die bei Vertragsschluss aufgrund der Art der gelieferten Ware oder der vorgesehenen Nutzung für beide Vertragsparteien erkennbar waren.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Sofern die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 7 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, sobald die Ware einem Transportunternehmen übergeben wurde, ferner sobald sich der Käufer im Schuldnerverzug befindet.

§ 9 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Unsere Preise verstehen sich ab Werk, Kosten der Anlieferung sowie Transportverpackungskosten werden gesondert berechnet.
(2) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Der Kaufpreis ist nach Warenversand und Rechnungsstellung entsprechend der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungszielen fällig und unbar auf ein auf uns lautendes und in der Rechnung benanntes Konto zu leisten.
Ausnahmen hiervon gelten nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen zukünftig einseitig zu ändern, insbesondere Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vor Fälligkeit zu verlangen, insbesondere bei Erstbestellungen oder sofern besondere Umstände auf eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers hindeuten. Insbesondere bei Zahlungsverzug oder Rücklastschriften.
(5) Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
(6) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus den laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.
(8) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
(9) Maßgeblich für Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
(10) Neben der Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto bieten wir für bestimmte Bestellungen auch digitale Zahlungsmethoden wie Kreditkartenzahlung, SEPA-Lastschrift, PayPal oder vergleichbare Dienste an. Sofern eine digitale Zahlungsmethode gewählt wird, erfolgt die Belastung des Kontos oder der Kreditkarte unmittelbar nach Abschluss der Bestellung. Für alle digitalen Zahlungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Zahlungsdienstleisters.
(11) Für die Nutzung bestimmter Zahlungsmethoden, insbesondere bei Zahlungen über Drittanbieter (z. B. PayPal), können zusätzliche Gebühren anfallen, die dem Käufer vor Abschluss der Bestellung angezeigt werden.
(12) Im Falle von Rücklastschriften oder fehlerhaften Zahlungen trägt der Käufer die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, es sei denn, diese wurden durch den Verkäufer oder den Zahlungsdienstleister verschuldet.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
(3) Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
1 (4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
2 b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
3 c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
4

1 e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
2 (5) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(6) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
(7) Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(8) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(9) Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
(10) Für den internationalen Verkauf gelten die Regelungen dieses § 11 ergänzend zu den Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG), sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Eigentumsvorbehalt bleibt in vollem Umfang bestehen, bis die Ware vollständig bezahlt wurde und alle aus dem Vertrag resultierenden Forderungen beglichen sind.

§ 12 Eigentumsrechte
(1) Alle dem Käufer übergebenen Unterlagen, Angebote, Kostenberechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Muster und Informationen sind unser Eigentum.
(2) Die Urheberrechte liegen bei uns. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Nach abgeschlossenem Gebrauch sind diese unverzüglich, vertraulich, vollständig und kostenfrei an uns zurückzugeben. Produkte, die in unserem Eigentum stehen, dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung benutzt, hergestellt oder an Dritte zur Nutzung weitergegeben werden. Der Käufer haftet für alle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen. Bei Rechtsverletzungen, Geltendmachung von Ansprüchen oder Pfändungen durch Dritte sind wir vom Käufer umgehend in Kenntnis zu setzen. Rechte des Käufers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
(3) Sicherungsübereignungen und Verpfändungen in unserem Eigentum stehender Produkte sind nicht gestattet.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt

§14 Gerichtsstand – anwendbares Recht – Aufrechnung – Schriftform
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist Mönchengladbach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 15 Datenschutz und digitale Transaktionen
(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung des Verkäufers geregelt, die auf unserer Website unter http://mgtex.de/datenschutz/ eingesehen werden kann.

(2) Im Rahmen der Abwicklung von Bestellungen werden folgende Daten verarbeitet: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Zahlungsdaten und ggf. weitere vertragsrelevante Informationen. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses genutzt und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Käufers an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich (z. B. Weitergabe an Zahlungsdienstleister oder Versanddienstleister).
(3) Für die Durchführung digitaler Transaktionen gelten die Datenschutzrichtlinien der eingesetzten Zahlungsdienstleister. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass diese gegebenenfalls Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union übertragen können. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Datenschutzbestimmungen Dritter.
(4) Der Käufer hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, diese berichtigen oder löschen zu lassen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Entsprechende Anfragen sind schriftlich an den Verkäufer zu richten.
(5) Elektronische Kommunikation, einschließlich E-Mails und Bestellbestätigungen, wird nur verschlüsselt übertragen, soweit dies technisch möglich ist. Der Verkäufer weist darauf hin, dass trotz aller Sicherheitsmaßnahmen ein vollständiger Schutz vor Zugriffen Dritter bei der Übertragung im Internet nicht gewährleistet werden kann.
(6) Für den Fall eines Datenschutzverstoßes hat der Käufer das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

Mönchengladbach im November 2024