Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

der MGTeX GmbH, Arndtstr. 15, 41238 Mönchengladbach

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23378,

 vertreten durch die Geschäftsführer Thanh-Liem Hügens | Thomas Gerwert

– nachfolgend „Verkäufer“ –

Stand: [Juli 2026]

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren, insbesondere Berufs- und Funktionsbekleidung sowie Zubehör, die der Verkäufer mit seinen Kunden (nachfolgend „Käufer“) schließt. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verkäufe an Verbraucher (§ 13 BGB) finden nicht statt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Käufer, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung des Verkäufers in Textform maßgebend.


§ 2 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für Preislisten, Kataloge, Prospekte und sonstige Produktinformationen.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer – gleich ob über den Online-Shop, per E-Mail, telefonisch oder postalisch – gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer kann dieses Angebot innerhalb von 7 Kalendertagen annehmen, indem er dem Käufer eine Auftragsbestätigung in Textform übermittelt, die bestellte Ware ausliefert oder den Käufer zur Zahlung auffordert; maßgeblich ist der jeweils zuerst eintretende Umstand. Die Annahmefrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bestellung durch den Käufer und endet mit Ablauf des siebten darauf folgenden Kalendertages. Nimmt der Verkäufer das Angebot innerhalb dieser Frist nicht an, gilt dies als Ablehnung mit der Folge, dass der Käufer nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

(3) Bei Bestellungen über den Online-Shop des Verkäufers gilt ergänzend: Die Darstellung der Waren im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Mit dem Absenden der Bestellung über den den Bestellvorgang abschließenden Button gibt der Käufer ein verbindliches Angebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Eine automatisch versandte Bestätigung über den Eingang der Bestellung stellt noch keine Annahme dar.

(4) Bei Bestellungen über den Online-Shop wird der Vertragstext vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer nach Absendung der Bestellung zusammen mit diesen AGB in Textform übermittelt. Der Käufer kann seine Eingaben im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses bis zum Anklicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen erkennen und korrigieren.

(5) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

(6) Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail statt. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und E-Mails des Verkäufers oder der von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten – insbesondere unter Berücksichtigung eingesetzter SPAM-Filter – empfangen werden können.

(7) Bezeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farbdarstellungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Insbesondere kann die Farbdarstellung am Bildschirm von der tatsächlichen Warenfarbe abweichen.

(8) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Verkäufers in Textform.


§ 3 Sonderanfertigungen und Veredelung

(1) Sonderanfertigungen sind Waren, die nach Vorgaben des Käufers gefertigt, geändert oder veredelt werden, insbesondere Bekleidung mit Logo-Applikationen (Stick, Druck, Transfer), Sondermaße, Sonderfarben, Sondermaterialien oder kundenspezifisch entwickelte Artikel.

(2) Aufträge über Sonderanfertigungen werden mit Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. mit Freigabe der Fertigungs- oder Veredelungsvorlage durch den Käufer verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt sind Stornierung, Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen; der Käufer ist zur Abnahme der bestellten Menge verpflichtet. Das Recht des Käufers, bei Mängeln die gesetzlichen bzw. in diesen AGB geregelten Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

(3) Vom Käufer übermittelte Druckdaten, Logos, Muster und sonstige Vorlagen werden ohne inhaltliche Prüfung verarbeitet. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Eignung ist der Käufer verantwortlich. Vom Käufer freigegebene Andrucke, Musterteile oder digitale Vorschauen sind für die Ausführung verbindlich.

(4) Der Käufer sichert zu, dass er über sämtliche für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte an den übermittelten Vorlagen (insbesondere Marken-, Design-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte) verfügt und durch die vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung solcher Rechte resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung in gesetzlicher Höhe; dies gilt nicht, wenn der Käufer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und die Verteidigung erforderlich sind.

(5) Der Verkäufer behält sich vor, Veredelungs- und Verarbeitungsaufträge abzulehnen, wenn die vom Käufer überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere bei verfassungsfeindlichen, rassistischen, fremdenfeindlichen, diskriminierenden, beleidigenden, jugendgefährdenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalten.

(6) Bei Sonderanfertigungen sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig und branchenüblich. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.


§ 3.1 Rücksendungen von Mustern

Die Rücknahme gelieferter Produkte und Verpackungen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung möglich. Sofern zur Rücknahme einwandfrei gelieferter Produkte eine Gutschrift erteilt wird, werden 10€,- plus mindestens 10% des Wertes dieser Ware als pauschalierte Kosten und entgangenen Gewinn berechnet.

§ 4 Blockaufträge und Abrufaufträge

(1) Blockaufträge (Aufträge über eine festgelegte Gesamtmenge mit Abnahme in Teilmengen auf Abruf) sind zulässig und müssen bei Vertragsschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate ab Vertragsschluss betragen.

(2) Ruft der Käufer die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zum Abruf zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Verkäufer die Restmenge ausliefern und in Rechnung stellen, vom Vertrag über die Restmenge zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(3) Handelt es sich bei der Ware eines Blockauftrags ganz oder teilweise um Sonderanfertigungen im Sinne des § 3, bleibt der Käufer auch nach Ablauf der Abnahmefrist zur Abnahme und Bezahlung der gesamten bestellten bzw. bereits gefertigten Menge verpflichtet.

§ 5 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. Werk des Verkäufers auf dem Versandweg an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Sitz des Verkäufers. Die Versandkosten sowie die Kosten für vom Käufer gewünschte Spezialverpackungen trägt der Käufer. Selbstabholung ab Lager ist nach vorheriger Vereinbarung möglich; in diesem Fall ist die Ware mit Anzeige der Abholbereitschaft bereitgestellt.

(2) In Auftragsbestätigungen genannte Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern der Verkäufer einen Liefertermin nicht gesondert in Textform als verbindlich zugesagt hat.

(3) Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails (insbesondere bei Sonderanfertigungen: Freigabe der Vorlagen), Eingang der vom Käufer beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie Eingang vereinbarter Anzahlungen. Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers verlängern die Lieferfristen angemessen.

(4) Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Lager bzw. Werk verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. Werk des Verkäufers verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(7) Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, weil eine Zustellung beim Käufer nicht möglich war, trägt der Käufer die Kosten des erfolglosen Versands sowie der erneuten Zustellung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme verhindert war, es sei denn, der Verkäufer hatte ihm die Lieferung eine angemessene Zeit vorher angekündigt.

(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware pro angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer sowie der Nachweis eines wesentlich geringeren oder keines Schadens durch den Käufer bleiben unbenommen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen ist der Verkäufer zudem berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(9) Der Käufer hat die Lieferung bei Erhalt auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen und Fehlmengen sowie Transportschäden dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware, in Textform anzuzeigen.

§ 6 Nachlieferungsfrist, Lager- und NOS-Ware

(1) Nach Ablauf der Lieferfrist beginnt ohne besondere Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware („Never-out-of-Stock“) beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Ist Lager- oder NOS-Ware nicht lieferbar, wird der Käufer unverzüglich informiert.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, hat er dem Verkäufer zuvor in Textform eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt.

(3) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall des § 12 Abs. 2 vorliegt.

§ 7 Höhere Gewalt

(1) Bei höherer Gewalt, von keiner Vertragspartei zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien, Energie- oder Rohstoffmangel, unverschuldeten Transport- oder Betriebsstörungen sowie unverschuldeter nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung verlängern sich die Liefer- bzw. Abnahmefristen um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn die andere Partei unverzüglich über den Grund der Behinderung informiert wird, sobald erkennbar ist, dass die Frist nicht eingehalten werden kann.

(2) Erfolgt die Lieferung bzw. Abnahme auch innerhalb der verlängerten Frist nicht, kann jede Vertragspartei nach fruchtlosem Ablauf einer in Textform gesetzten Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.

(3) Schadensersatzansprüche sind in den Fällen des Abs. 1 ausgeschlossen, sofern die jeweilige Vertragspartei ihrer Informationsobliegenheit nach Abs. 1 nachgekommen ist.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Lager bzw. Werk, zuzüglich Versand- und gegebenenfalls Verpackungskosten.

(2) Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung, Teillieferung oder Anzeige der Versandbereitschaft ausgestellt. Der Kaufpreis ist entsprechend dem auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziel, mangels abweichender Angabe innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug fällig und unbar auf das in der Rechnung benannte Konto des Verkäufers zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

(3) Bei Erstbestellungen sowie bei Vorliegen von Umständen, die nach Vertragsschluss erkennbar werden und die Kaufpreisforderung des Verkäufers gefährden (z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen hiervon abhängig zu machen. § 321 BGB bleibt unberührt.

(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet; die Geltendmachung der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB und eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Solange fällige Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen nicht vollständig gezahlt sind, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet.

(6) Zahlungen werden auf die jeweils älteste fällige Forderung nebst darauf entfallender Zinsen und Kosten verrechnet, soweit der Käufer keine wirksame abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

(7) Ist in die Geschäftsabwicklung eine zentralregulierende Stelle (Verband, Einkaufskooperation o. Ä.) eingeschaltet, richten sich Zahlungsweg, Fälligkeit und etwaige Konditionen nach der hierzu getroffenen gesonderten Vereinbarung. Eine schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen des Käufers an die zentralregulierende Stelle besteht nur, soweit dies gesondert vereinbart ist.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zum Anspruch des Verkäufers stehen (insbesondere Ansprüche wegen Mängeln aus demselben Vertragsverhältnis).

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Verbindet, vermischt oder verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache, erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Der Verkäufer erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.

(3) Ist in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum an der Ware bei deren Versendung an die zentralregulierende Stelle, aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises durch die zentralregulierende Stelle. Der Käufer wird erst mit der Zahlung durch die zentralregulierende Stelle von seiner Verbindlichkeit frei.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern und zu verarbeiten, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – bei Miteigentum des Verkäufers anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

(5) Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen (insbesondere eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten) auszuhändigen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten seine gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(7) Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Angabe des Gläubigers zu unterrichten und dem Dritten das Eigentum des Verkäufers anzuzeigen.

(8) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich und hat sie im gebräuchlichen Umfang gegen die üblichen Gefahren (insbesondere Feuer, Diebstahl, Wasser) zu versichern. Er tritt seine Entschädigungsansprüche aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungen oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe des Rechnungswertes der Ware bereits jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen; der Erlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelrechte

(1) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Offene Mängel sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware in Textform anzuzeigen; versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Rüge nicht fristgerecht, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Geringe, technisch nicht vermeidbare oder handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Dessin stellen keinen Sachmangel dar, es sei denn, der Verkäufer hat eine mustergetreue Lieferung in Textform zugesagt. Gleiches gilt für übliche Farb- und Materialabweichungen zwischen verschiedenen Fertigungspartien.

(3) Nach Beginn der Be- oder Verarbeitung, Veredelung oder Kennzeichnung der gelieferten Ware durch den Käufer ist die Rüge offener Mängel ausgeschlossen.

(4) Bei berechtigten und fristgerechten Mängelrügen leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb einer angemessenen Frist. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten trägt der Verkäufer.

(5) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unzumutbar oder verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 12.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 2 sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 12 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 genannten Fälle vorliegt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Unterlagen, Muster und Schutzrechte

(1) An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen, Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Modellen und Mustern behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Diese Gegenstände und Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss des Gebrauchs bzw. auf Verlangen des Verkäufers sind sie unverzüglich, vollständig und kostenfrei zurückzugeben; Vervielfältigungen sind zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Produkte, Entwürfe und Entwicklungen, die im Eigentum des Verkäufers stehen oder auf dessen Schutzrechten beruhen, dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder nachgefertigt noch Dritten zur Nutzung überlassen werden.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, zum Zwecke der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehung.

(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu den Betroffenenrechten und zum Datenschutzkontakt (datenschutz@mgtex.de) ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Verkäufers, abrufbar unter https://mgtex.de/datenschutzerklaerung/.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers in Mönchengladbach.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mönchengladbach, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


Mönchengladbach im Juli 2026